Ratgeber Pflege

Sehr geehrte Kunden, sehr geehrte Angehörige,
wir verstehen, dass Pflege eine Herausforderung sein kann. Deshalb möchten wir Sie und pflegende Angehörige mit unseren umfangreichen Informationen rund um das Thema Pflege unterstützen. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst.

1. Allgemeine Informationen zur Pflegeversicherung

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Die Pflegeversicherung ist in Deutschland an die Krankenversicherung gekoppelt. Für gesetzlich Versicherte bedeutet das:
Dort, wo Sie krankenversichert sind, sind Sie automatisch auch pflegeversichert.

Die Pflegeversicherung ist eine sogenannte „Teilkaskoversicherung“. Das heißt, viele Leistungen, wie beispielsweise die Grundversorgung oder die Entlastung bei der Haushaltsführung, sind für Sie kostenlos.

Sie benötigen Hilfe bei der kostenlosen Beantragung eines Pflegegrades?
Kein Problem, unsere Experten helfen Ihnen gerne.

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2. Wann ist man pflegebedürftig?

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Pflegebedürftig¹ sind Menschen, die aufgrund körperlicher und/oder geistiger Einschränkungen Hilfe im Alltag benötigen. Um diese Menschen bestmöglich zu unterstützen, wurden fünf Pflegegrade eingeführt². Diese Pflegegrade bestimmen Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung³.

¹: Im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch XI
²: § 14 SGB XI
³: § 15 SGB XI

Details zu den einzelnen Pflegegraden finden Sie unter Punkt 5:

So wird der Pflegegrad ermittelt

3. Pflegegrad beantragen - Schritt-für-Schritt Anleitung

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Sie haben das Gefühl, dass Sie Ihren Alltag nicht mehr allein bewältigen können?
Sie benötigen Hilfe bei der Haushaltsführung oder Pflege? Wir helfen Ihnen gerne dabei, die Unterstützung zu bekommen, die Ihnen zusteht.
Im Folgenden finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie einen Antrag auf Einstufung zu einem der fünf Pflegegrade stellen können.

Sie benötigen kompetente Unterstützung bei der Beantragung eines Pflegegrades oder einer Höherstufung? Mit unserem kostenlosen Rundum-Service ist das kein Problem.

Füllen Sie das Antragsformular einfach bequem online aus und wir kümmern uns um den Rest. So können Sie sich entspannt zurücklehnen, während sich unsere Experten diskret um Ihre Einstufung kümmern.

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1. Pflegekasse kontaktieren

Einen Antrag auf kostenlose Pflegeleistungen können Sie bequem und direkt bei Ihrer Pflegekasse stellen. Rufen Sie einfach den Kundenservice Ihrer Pflegekasse an und teilen Sie dem Sachbearbeiter Ihr Anliegen mit. Bitte halten Sie Ihre Pflegeversicherungsnummer bereit. Die Nummer finden Sie in den Unterlagen Ihrer Pflegekasse.

2. Pflegeantrag anfordern

Teilen Sie dem Mitarbeiter mit, dass Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen möchten. Die Pflegekasse schickt das Antragsformular per Post zu Ihnen nach Hause.

3. Antrag ausfüllen

Füllen Sie das erhaltene Antragsformular sorgfältig aus und legen Sie die von der Pflegekasse geforderten Unterlagen bei.

4. Antrag einreichen

Senden Sie das ausgefüllte Formular und die Unterlagen per Post zurück an die Pflegekasse.

5. Warten auf Rückmeldung

Nach der Antragstellung erhalten Sie von der Pflegekasse eine Bestätigung. Ein Gutachter wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Begutachtungstermin zu vereinbaren.

6. Begutachtungs-Termin

In den meisten Fällen kommt ein Gutachter vom Medizinischen Dienst zu Ihnen nach Hause. Seit der Corona-Pandemie bieten viele Pflegekassen auch telefonische Begutachtungen an. Wenn Sie sich unsicher fühlen, können Sie jederzeit eine Person Ihres Vertrauens hinzuziehen, die Sie während des Gesprächs unterstützt.

7. Bescheid erhalten

Nach der Begutachtung bekommen Sie einen Bescheid, in dem steht, welcher Pflegegrad bewilligt wurde und welche Leistungen Sie erhalten. Die Leistungen gelten rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einzulegen.

Fristgerechte Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit

Nach der Begutachtung bekommen Sie einen Bescheid, in dem steht, welcher Pflegegrad bewilligt wurde und welche Leistungen Sie erhalten. Die Leistungen gelten rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einzulegen.

4. Ihr Antrag auf Pflegeleistungen wird abgelehnt. Was nun?

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Sollte Ihr Antrag auf Pflegeleistungen oder Höherstufung abgelehnt werden, gibt es einige Punkte zu beachten:

  • Zunächst einmal entstehen Ihnen keine weiteren Kosten.
  • Wenn Sie mit der Ablehnung der Pflegekasse nicht einverstanden sind, müssen Sie zunächst schriftlich Widerspruch einlegen. Bei einem Widerspruch ist es oft sinnvoll, weitere ärztliche Unterlagen oder Gutachten beizufügen, die den Pflegebedarf genauer dokumentieren. Sollten Sie beim dem Widerspruch Hilfe benötigen, ist es ratsam, sich Rechtsbeistand zu suchen.
  • Sollte sich Ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtern, können Sie bei Ihrer Pflegekasse kostenlos einen weiteren Antrag auf Einstufung stellen. Die Anzahl der Anträge ist nicht begrenzt.

5. Wie wird Ihr Pflegegrad ermittelt?

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1. Module zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit

Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit wurden sechs Module geschaffen, die jedoch prozentual unterschiedlich gewichtet werden. ¹

¹: § 15 Abs. 2 SGB XI



1. MOBILITÄT
Selbstständigkeit bei der Fortbewegung und bei Lageveränderungen des Körpers

2. KOGNITIVE UND KOMMUNIKATIVE FÄHIGKEITEN
z.B. örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Personen etc.

3. VERHALTENSWEISEN UND PSYCHISCHE PROBLEMLAGEN
z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten

4. SELBSTVERSORGUNG
z.B. Körperpflege, Ernährung etc.

5. UMGANG MIT KRANKHEITS- ODER THERAPIEBEDINGTEN BELASTUNGEN
z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung

6. GESTALTUNG DES ALLTAGSLEBENS UND SOZIALER KONTAKTE
z.B. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Kontaktpflege



2. Grad der Pflegebedürftigkeit

Zur Ermittlung des Pflegegrades werden die Ergebnisse der Einzelpunkte der jeweiligen Module nach einem vorgegebenen Rechensystem zusammengezählt. Aufgrund der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nebenstehenden Pflegegrade einzuordnen².

²: § 15 Abs. 3 SGB XI

KEIN PFLEGEGRAD


PFLEGEGRAD 1

geringe Beeinträchtigungen der
Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten


PFLEGEGRAD 2

erhebliche Beeinträchtigungen der
Selbstständigkeit oder Fähigkeiten


PFLEGEGRAD 3

schwere Beeinträchtigungen der
Selbstständigkeit oder Fähigkeiten


PFLEGEGRAD 4

schwerste Beeinträchtigungen der
Selbstständigkeit oder Fähigkeiten


PFLEGEGRAD 5

schwerste Beeinträchtigungen der
Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

6. Versorgung mit kostenlosen Pflegehilfsmitteln

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Die Pflegekasse stellt zur Erleichterung der Pflege und Linderung der Beschwerden von Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Das bedeutet, die Pflegekasse übernimmt auf Antrag individuell und bedarfsabhängig die Kosten für Produkte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, FFP-2-Schutzmasken, Bettschutzeinlagen und viele weitere Produkte – von bis zu 42 Euro pro Monat¹.

¹: §§ 78, 40 SGB XI.

Machen Sie von Ihrem gesetzlichen Anspruch gebrauch.
Gern unterstützen wir Sie dabei.

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7. Pflegegeld und Sachleistungen

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Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistungen und entlastende Betreuungsmaßnahmen¹. Diese werden von professionellen ambulanten Pflegediensten erbracht, die Vertragspartner der Pflegekassen sind. Die Pflegesachleistungen werden vom Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstatt der häuslichen Pflegehilfe durch ambulante Pflegedienste ein Pflegegeld beantragen². Der Anspruch setzt voraus, dass die Pflegebedürftigen mit dem Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellen.

Die Pflegebedürftigen sind verpflichtet, bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich einen Pflegedienst, der Vertragspartner der Pflegekasse ist, für einen Beratungsbesuch in Anspruch zu nehmen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 und Sachleistungsempfänger haben Anspruch, halbjährlich einen Beratungsbesuch abzurufen. Die Kosten dieser Beratung übernimmt die Pflegekasse.

Pflegegeld kann in folgenden Fällen nicht gezahlt werden:

  • bei Krankenhausaufenthalt oder Rehabilitationsmaßnahme ab Beginn der 5. Woche
  • bei Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege (Grundpflege/hauswirtschaftliche Versorgung)³
  • bei Inanspruchnahme der vollstationären Pflege
  • bei ähnlichen Leistungen anderer Behörden und Einrichtungen (z. B. Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz)


¹: § 36 Abs. 1 SGB XI
²: § 37 SGB XI
³: § 37 Abs. 1a SGB V

8. Kombinationsleistungen

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Wird die jeweilige Sachleistung nur teilweise in Anspruch genommen, besteht weiterhin Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird prozentual in dem Maße gemindert, in dem Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen haben. Eine Kombinationsleistung ist auch bei teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege möglich.

Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer jeweiligen Pflegekasse.

9. Hauswirtschaftliche Hilfe und Entlastungsbetrag §§ 45a, 45b SGB XI

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Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 €¹. Nicht verbrauchte Beträge können in das folgende Kalenderjahr (bis 30.06.) übertragen werden. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:

  • 1. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI. Darunter fallen Tätigkeiten wie:

    • Hilfe bei der Haushaltsführung
    • Reinigung der Wohnung
    • Einkaufen, Kochen
    • Wäsche waschen und bügeln
    • Unterstützung bei Aktivitäten außerhalb des Haushalts (z. B. Arztbesuche)
  • 2. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • 3. Leistungen der Kurzzeitpflege
  • 4. Leistungen der ambulanten Pflegedienste
entsprechend Pflegesachleistungen² in den Pflegegraden 2 bis 5, jedoch nicht für die Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (für Pflegegrad 1 ist es erlaubt).

¹: § 45b SGB XI (Stand 2025)
²: § 36 SGB XI
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